Sportbetrieb ab 04.03.2022

Am 01.03.2022 wurden mit der 16. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (16. SARS-CoV-2-EindV) auch Lockerungen für den Sportbetrieb beschlossen.
Die neue Verordnung gilt für den Zeitraum 04.03.2022 bis 19.03.2022.
Danach ist der organisierte Sportbetrieb in den Sporthallen nach dem 3G-Modell (Testpflicht) wieder möglich. Zudem entfällt die Pflicht zum Führen von Anwesenheitsnachweisen.
Alle anderen Regelungen haben weiterhin Bestand.

Ausgenommen von der Testpflicht sind:

  • Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
  • vollständig geimpfte und genesene Personen
  • Personen, die medizinische Gründe glaubhaft machen, die der Durchführung der Testung entgegenstehen
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